LG Köln: Für die Rückforderung des MLP-Ausbildungszuschusses ist das Arbeitsgericht zuständig!

Sogenannte „Consultants“ bei MLP kommen nicht zur Ruhe. In einem von mir geführten aktuellen Verfahren wird von einem Consultant (schon das Wort ist furchtbar!) ein Ausbildungszuschuss von € 8.000,-- zurückgefordert. Mein Mandant wurde bei MLP eingestellt und verfügte noch nicht einmal über den für die Vermittlung von Versicherungen, Geldanlagen und so weiter erforderlichen Sachkundenachweis. Dieser sollte dann in einer 4-monatigen Schulung mit einer anschließenden Prüfung erworben werden. Hierfür zahlte MLP dann einen monatlichen Ausbildungszuschuss in Höhe von € 2.000,--.

Es kam wie es kommen musste.  Nach der Schulung kündigte MLP den Consultantvertrag mit meinem Mandanten und forderte den Ausbildungszuschuss mit einer Klage vor dem Landgericht Köln (LG Köln) zurück.

Auf meine Rüge hin hat das LG Köln mit Beschluss vom 20.02.2017 entschieden, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig ist und den Rechtsstreit von Amts wegen an das Arbeitsgericht verwiesen. Zur Begründung führte das LG Köln rechtlich zutreffend aus, dass mein Mandant nicht als selbständiger Kaufmann gilt, sondern nach § 5 Abs. 3 ArbGG als Arbeitnehmer, da er als Einfirmenvertreter während der letzten 6 Monate des Vertragsverhältnisses monatlich nicht mehr als € 1.000,-- an Vergütung bezogen hat. Hierzu zählten die monatlichen Ausbildungszuschüsse nicht.

Gegen diese Entscheidung hat  der ehrenwerte Kollege Herr Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. in H. sofortige Beschwerde eingelegt, wobei das Landgericht Köln dieser Beschwerde mit Beschluss vom 13.03.2017 nicht abgeholfen hat und die Sache zur weiteren Entscheidung dem Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) vorgelegt hat.
Das OLG Köln wird jetzt über die Zulässigkeit des Rechtswegs entscheiden, wobei sich durchaus noch der Bundesgerichtshof (BGH) der Sache annehmen könnte.

Unabhängig davon, welches Gericht zuständig ist, wird die Frage zu klären sein, ob die von MLP verwendete Rückzahlungsklausel in den jeweiligen Fortbildungsverträgen, auf die sich MLP als Anspruchsgrundlage stützt, überhaupt wirksam ist. Ich meine: nein.