Heidrun Jakobs - 04. November 2011
Man könnte meinen, der Herr Präsident des Landgerichts Köln hat einen Narren an meinem Blog gefressen oder etwa an mir? Warum? Er sieht das Vertrauen in die Integrität und die Unabhängigkeit des Berufsträgers (meint er etwa mich?) als gefährdet an und macht sich auf, um sich mit seinem Schreiben vom 05.10.2011 schon wieder bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt zu beschweren. In den neuerlichen Blog-Veröffentlichungen von mir sieht er die Grenzen anwaltlicher Internetauftritte berührt.
Berührt bin ich auch, aber vielmehr deswegen, weil sich das Landgericht Köln in einstweiligen Verfügungsverfahren, die ja Eilverfahren sind, 3 Monate Zeit lässt um einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen und der oberste Dienstherr dennoch die Zeit findet, sich über Blog-Veröffentlichungen zu beschweren.
Aufzuarbeiten gibt es jedenfalls einiges in Köln! Nicht nur was die Kölsche ZPO anbetrifft, sondern auch weil der Kölsche Artikel 5 Einzug in die Justiz gefunden hat. Hier der Wortlaut des Schreibens vom 05.10.2011:
„Sehr geehrte Frau….,
die Sache war – jedenfalls im Ausgangsbeitrag – aus hiesiger Sicht weniger ein Problem des § 43a Abs. 3 BRAO, da das BverfG in der bereits von hier zitierten Entscheidung bekanntlich dort unter Berücksichtigung von Art. 5, 12 GG zu Recht sehr weitgehende Handlungsspielräume für kritische Äußerungen eröffnet. Ob die neuerlichen Ausführungen von Frau RAin Jakobs, in den zur Lektüre anempfohlenen Kommentaren zum Blog-Beitrag, in denen sie zu Ziff. 15 etwa mutmaßt, dass die hiesige Justizverwaltung unter dem falschen Namen „Lehmann“ Beiträge verfasse und zu Ziff. 26 zudem zusätzlichen Rechtsbruch unterstellt, davon noch gedeckt sind, steht allerdings in Frage.
Aus hiesiger Sicht sind – gerade in der neuerlichen Blog-Veröffentlichung und in den o.a. Kommentaren – jedenfalls die Grenzen rechtsanwaltlicher Internetauftritte unter dem Blickwinkel des § 43b BRAO berührt. Dass die Rechtsfragen dazu wenig ungeklärt sind (vgl. auch Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 43 Rn, 32), steht außer Frage. § 43b BRAO soll aber dem Anwalt grundsätzlich nur eine rein sachliche Informationswerbung eröffnen; dies gilt auch für Internetauftritte. Dies zwingt nicht zu einer Beschränkung auf rein nüchterne Fakten (BverfG NJW 2004, 3765), aber ein Abdriften ins zu „Reklamehafte“ ist unzulässig (BGH BRAK-Mitt. 1998, 98; OLG Hamm AnwBl. 1996, 470). Der vorliegende Blog stellt allein wertende und suggestive Elemente sowie Selbstanpreisungen der gegen die „Missstände in der Justiz“ ankämpfenden Anwältin in den Vordergrund. Schutzgut des § 43b BRAO ist die Sachwalterstellung des Anwalts, dem keine übermäßige Selbstanpreisung gestattet ist. Die Werbung ist unzulässig, wenn – wie hier aus Umständen und sprachlichem Duktus der Werbung das Vertrauen in die Integrität und Unabhängigkeit des Berufsträgers gefährdet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Z.“
Ich werde natürlich fristgerecht Stellung nehmen und meine Stellungnahme veröffentlichen. Bleiben Sie dran!
Yes, we do!
Kommentare
Kommentar von Jens I. - Permanenter Link
Ich glaube persönlich langsam an einen anderen Grund. Wenn einer über Missstände berichtet, kann man gut sagen das der/die einen Rochus auf das Gericht/System etc. hat.
Wenn jetzt aber jeder zweite Rechtsanwalt der einen Browser halbwegs geschickt bedienen kann einen Blog aufmacht und Missstände anprangert, könnte es ja sein das sich mal der "Falsche" für diese Missstände interessiert.
Kommentar von malnefrage - Permanenter Link
Frau Jakobs, liegt der ferne Termin vielleicht (auch) daran, dass Sie den Richter abgelehnt haben?So wie Sie sich über seinen Verhandlungsstil und seine Rechtsbeugerei geäußert haben, wäre das doch nötig gewesen?
Kommentar von Ralf - Permanenter Link
Tja,das müsste selbst eine unerfahren RA´in wissen,in Deutschland darf man zwar noch alles denken,nur öfftl.Kritik gegen die Obrigkeit wird sofort "Todgehauen"...
Wahrscheinlich steuern wir chinesischen Verhältnissen entgegen.
Mittlerweile ist das I-Net und die Blogs doch zum Stachel im A**** unserer selbstgefälligen und völlig abgehobenen Elite geworden,welches zensiert,noch besser wäre es abzuschaffen,gehörte...
Gut,daß die Politik bezüglich des I-Nets einiges verschlafen hat und es nicht mehr zu kitten ist...
Also weiter so mit der Kritik,ich hab diesen Block meiner Favoritenliste hinzugefügt und werde die kritische Berichterstattung sehr gerne weiter verfolgen und mich über einige "Kaschperl" sicher auch amüsieren...
Kommentar von JR - Permanenter Link
Der LG-Präsident Köln (einen Gruß nach Köln für die stummen ((ich schreibe bewußt nicht "lesenden", damit hier keine falschen Schlüsse zu Ziffern aufkommen können)) hat offensichtlich viel Zeit, um sich um Nebenkriegsschauplätze zu kümmern. Dies ist wohl auch einfacher, als sich mit einem Richter zu befassen, der die Rüstung der "richterlichen Unabhängigkeit" auch für mögliche Fehlurteile trägt.
Ich frage mich allerdings, warum er nicht gleich einen Kommentar hier schreibt; die Veröffentlichung seiner weiteren Korrespondenz mit der RAK dürfte ihm doch offensichtlich gewesen sein.
Interessant ist der nachfolgende Satz, der wohl das Dilemma in Köln in voller Blüte schildert:
"Dass die Rechtsfragen dazu wenig ungeklärt sind (vgl. auch Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 43 Rn, 32), steht außer Frage."
Ich begeistere mich immer wieder für wenig ungeklärte Rechtsfragen, im Studium hieß dies "herrschende Meinung"; im Referendariat weniger kreativ BGH, wobei das eine mit dem anderen nichts zu tun haben muss.
Eine Aufkärung zu den außer Frage stehenden Fragen wird es wohl nicht geben.
Zumindest haben Sie nun Dr. W.H. auf Ihrer Seite; dass dies nicht lobend erwähnt wurde, betrübt mich ein wenig.
Ich wünsche Ihnen nicht Glück, sondern Sachverstand bei der RAK. Bereits wenig davon reicht, um diesen Schwachsinn zu unterbinden respektive zu beenden. Unterbinden geht ja nun leider nicht.
Kommentar von awmrkl - Permanenter Link
Bin per lawblog hierher gekommen, Sie haben einen neuen Leser (und sei es, um den streisand-effekt etwas bekannter zu machen).
Bitte bleiben Sie dran!
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