Wer schützt uns vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)?

Die Affinität des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Mördern ist mir bereits im Fall Gäfgen böse aufgestoßen. Die Aufhebung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei schweren Gewaltverbrechern bringt jetzt das Fass zum Überlaufen. Eine Verhöhnung der Opfer ist zudem der Zuspruch von Schmerzensgeld in Höhe von € 50.000,-- für den betroffenen Straftäter, der sich gegen die nachträgliche Sicherungsverwahrung wehrte. Ich kann mich gegen den Eindruck, dass der EGMR Entscheidungskriterien aus den Prinzessin-Caroline Fällen mit einfließen ließ, nicht verwehren. Es wird sich zukünftig für Schwerverbrecher richtig lohnen, den EGMR anzurufen.

Leute, Leute, Leute, was ist los mit unserer Justiz? Wird hier nicht das Rechtsstaatsprinzip überstrapaziert zugunsten der Straftäter und zu Lasten der Opfer? Ich meine ja, denn auch hier muss grundsätzlich gelten, dass das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Opfer von Gewaltstraftaten denen von Mördern und Schwerstverbrechern überwiegt.

Wir müssen sicher über die Straße gehen können und vor allem unsere Kinder müssen vor Sexualstraftätern stärker geschützt werden. Bei Straftaten zu Lasten von Kindern gehe ich noch weiter. In diesen Fällen haben Straftäter jegliche Menschenrechte verwirkt, auch auf die Gefahr hin, dass sich dann wohlmöglich die Hälfte des katholischen Klerus im Gefängnis wieder findet. Hier darf es kein Pardon geben.

Man kann es auch wie das Bundesverfassungsgericht „legally correct“ formulieren, das im Jahr 2004 entschieden hatte, dass das absolute Rückwirkungsverbot für Strafen nach Artikel 103 II GG auf Maßregeln der Besserung und Sicherung, wie die Sicherungsverwahrung, nicht anwendbar ist.

Wie „bild.de“ am 21.08.2010 berichtete, hatte der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die Freilassung eines als gefährlich eingestuften Sexualstraftäters aus der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Mann sei trotz eines gerichtlich festgestellten „Hanges zur Begehung erheblicher Sexualstraftaten freizulassen", da es "an konkreten Hinweisen fehle“ wird der BGH zitiert. Meint der BGH etwa mit „konkreten Hinweisen“, dass wieder jemand zu Schaden kommen muss? Beschämend für unser Rechtssystem ist eine solche Auffassung allemal. Beschämend ist auch, dass der BGH nicht die Stirn hat, dem EGMR in Straßburg Paroli zu bieten und sich hier deutlich zu Gunsten der Opfer zu positionieren.

Yes, we do!