OLG Nürnberg: Auslagenklausel der Sparkassen gegenüber Verbrauchern unwirksam

Spalt, 14.02.2011. Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG Nürnberg) hat mit Urteil vom 25.01.2011, Aktenzeichen 3 U 1606/10, entschieden, dass die Klausel Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB Sparkassen), die von allen Sparkassen bundesweit identisch verwendet wird, unwirksam ist. Das Urteil hat bundesweite Bedeutung, da die Klausel mit inhaltsgleichem Wortlaut auch von den Genossenschaftsbanken und den Privatbanken verwendet wird. Die Klausel lautet wie folgt:

„Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder in seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)“.

Das OLG Nürnberg hat damit ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth in einem Verfahren der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB) gegen die beklagte Sparkasse in zweiter Instanz bestätigt. Zur Begründung führt das OLG Nürnberg aus, dass die Klausel es der Sparkasse ermögliche, auch Entgelte für Aufwendungen und Tätigkeiten zu verlangen, die nach den Umständen möglicherweise nicht für erforderlich gehalten werden durften, ohne dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beobachten zu müssen. Damit sei die Klausel mit wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken nicht zu vereinbaren und benachteilige die Bankkundinnen und Bankkunden in unangemessener Weise. Soweit die Sparkasse unter Bezugnahme auf diese Klausel Auslagenersatz im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Verwertung von Sicherheiten verlangt, sei die Klausel ebenfalls unwirksam, da die Klausel diesen Anspruch nicht von einer Auftragserteilung oder einem mutmaßlichen Interesse des Kunden abhängig mache.

„Mit dieser Begründung ist das OLG Nürnberg vollumfänglich den Einwendungen der Schutzgemeinschaft für Bankkunden gefolgt“, meint Rechtsanwältin Heidrun Jakobs Wiesbaden, die das Verfahren für die Schutzgemeinschaft über zwei Instanzen geführt hat.
„Die Kreditinstitute sind aufgefordert, es unverzüglich zu unterlassen, ihren Kunden, soweit Verbraucher betroffen sind, Auslagen aufgrund dieser Klausel in Rechnung zu stellen,“ so Jakobs weiter.

Das OLG Nürnberg hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Das Verfahren wird dort unter Aktenzeichen XI ZR 61/11 geführt.

Yes, we do!

Kommentare

Uns wurde eine Gebühr für eine Grundschuldabtretung berechnet, der Darlehnsvertrag war abgelaufen und wir haben bei einer anderen Sparkasse neu abgeschlossen . Es handelt sich um bereits verauslagte Kosten in Höhe von 176,00 Euro und eine Bearbeitungsgebühr von 100,00 Euro.
Fällt das auch unter das Urteil ?

Mfg. Rieke