Bankklauseln "Darlehenskontoführungsgebühr" und "Bearbeitungsentgelt für Darlehen" unwirksam

Spalt, 21. Juni 2011. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB) weist darauf hin, dass eine Klausel, wonach Kreditinstitute monatliche Gebühren für das Führen eines Darlehenskontos verlangen, unwirksam ist. Das hat der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 07. Juni 2011 verkündeten Urteil entschieden (Aktenzeichen XI ZR 388/10). Der BGH hob damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2010 (Aktenzeichen 2 U 30/10) auf, das die Klausel noch als wirksam erachtet hatte.

Der Bundesgerichtshof führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass es sich bei der Kontoführungsgebühr nicht um eine Leistung im Interesse des Kunden handelt, da die Bank das Darlehenskonto ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. zu Abrechnungszwecken führt. Leistungen, die die Bank im eigenen Interesse führt, seien damit nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abwälzbar. Mit dieser Begründung hatten bereits in den von der SfB gegen mehrere Kreditinstitute geführten Rechtsstreitigkeiten die Oberlandesgerichte Bamberg mit Urteil vom 04.08.2010 (Aktenzeichen 3 U 78/10), Dresden mit Urteil vom 02.12.2010 (Aktenzeichen 8 U 1461/10), Düsseldorf mit Urteil vom 24.02.2011 (Aktenzeichen I -6 U 162/10), Hamm mit Urteil vom 11.04.2011 (Aktenzeichen I 31 U 192/10) und Karlsruhe mit Urteil vom 03.05.2011 (Aktenzeichen 17 U 192/10), die verwendete Klausel „Darlehensbearbeitungsgebühr“ als rechtswidrig erachtet und es den betroffenen Banken untersagt, von ihren Kunden entsprechende Entgelte zu verlangen. Da diese Klausel von zahlreichen Banken inhaltsgleich verwendet wird, hat die SfB weitere Abmahnverfahren gegen Kreditinstitute eingeleitet.

Die SfB empfiehlt allen betroffenen Bankkundinnen und Bankkunden, sowohl gezahlte Gebühren für das Führen von Darlehenskonten als auch gezahlte Bearbeitungsgebühren für Darlehen von ihren Kreditinstituten zurück zu fordern.

Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.
Hohenrainweg 3e
91174 Spalt
www.schutz-vor-banken.de
schutz-vor-banken [at] t-online.de

Yes, we do!

Kommentare

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich möchte Bezug nehmen auf das o.g. Gerichtsurteil und dies weiter ausführen. Zusätzliches Urteil : BGH vom 7.06.2011, Az: XI ZR 388/10 monatliche Bankgebühr für Darlehenskonto unzulässig!
Unser Sohn hatte bei der Volksbank/Ethikbank Eisenberg /Thür. ein solches Konto, welches jetzt zum 30.06.2011 abgelaufen ist und getilgt ist. Der Frist wegen, haben wir bei der Volksbank Widerspruch gegen diese Gebühren erhoben und um Rückforderung gebeten . Auf unser 1. Schreiben hat man die Gebühren noch mit Verwaltungsgebühren erklärt.
Wir haben dem erneut widersprochen und die Gerichtsurteile beigefügt, doch ohne eine Rückantwort der Volksbank Eisenberg erhielten wir heute die Kündigung unserer Giro-und Sparkonten.
So wird Recht mit Unrecht seitens der Banken behandelt.
Würde gern wissen, wie man sich wehren kann,da diese Bank keinem Verband angehört !

Mit freundlichen Grüßen

A.Reißner