Post vom Präsidenten des Landgerichts Köln!

Man könnte meinen, der Herr Präsident des Landgerichts Köln hat einen Narren an meinem Blog gefressen oder etwa an mir? Warum? Er sieht das Vertrauen in die Integrität und die Unabhängigkeit des Berufsträgers (meint er etwa mich?) als gefährdet an und macht sich auf, um sich mit seinem Schreiben vom 05.10.2011 schon wieder bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt zu beschweren. In den neuerlichen Blog-Veröffentlichungen von mir sieht er die Grenzen anwaltlicher Internetauftritte berührt.

Berührt bin ich auch, aber vielmehr deswegen, weil sich das Landgericht Köln in einstweiligen Verfügungsverfahren, die ja Eilverfahren sind, 3 Monate Zeit lässt um einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen und der oberste Dienstherr dennoch die Zeit findet, sich über Blog-Veröffentlichungen zu beschweren.

Aufzuarbeiten gibt es jedenfalls einiges in Köln! Nicht nur was die Kölsche ZPO anbetrifft, sondern auch weil der Kölsche Artikel 5 Einzug in die Justiz gefunden hat. Hier der Wortlaut des Schreibens vom 05.10.2011:

„Sehr geehrte Frau….,

die Sache war – jedenfalls im Ausgangsbeitrag – aus hiesiger Sicht weniger ein Problem des § 43a Abs. 3 BRAO, da das BverfG in der bereits von hier zitierten Entscheidung bekanntlich dort unter Berücksichtigung von Art. 5, 12 GG zu Recht sehr weitgehende Handlungsspielräume für kritische Äußerungen eröffnet. Ob die neuerlichen Ausführungen von Frau RAin Jakobs, in den zur Lektüre anempfohlenen Kommentaren zum Blog-Beitrag, in denen sie zu Ziff. 15 etwa mutmaßt, dass die hiesige Justizverwaltung unter dem falschen Namen „Lehmann“ Beiträge verfasse und zu Ziff. 26 zudem zusätzlichen Rechtsbruch unterstellt, davon noch gedeckt sind, steht allerdings in Frage.

Aus hiesiger Sicht sind – gerade in der neuerlichen Blog-Veröffentlichung und in den o.a. Kommentaren – jedenfalls die Grenzen rechtsanwaltlicher Internetauftritte unter dem Blickwinkel des § 43b BRAO berührt. Dass die Rechtsfragen dazu wenig ungeklärt sind (vgl. auch Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 43 Rn, 32), steht außer Frage. § 43b BRAO soll aber dem Anwalt grundsätzlich nur eine rein sachliche Informationswerbung eröffnen; dies gilt auch für Internetauftritte. Dies zwingt nicht zu einer Beschränkung auf rein nüchterne Fakten (BverfG NJW 2004, 3765), aber ein Abdriften ins zu „Reklamehafte“ ist unzulässig (BGH BRAK-Mitt. 1998, 98; OLG Hamm AnwBl. 1996, 470). Der vorliegende Blog stellt allein wertende und suggestive Elemente sowie Selbstanpreisungen der gegen die „Missstände in der Justiz“ ankämpfenden Anwältin in den Vordergrund. Schutzgut des § 43b BRAO ist die Sachwalterstellung des Anwalts, dem keine übermäßige Selbstanpreisung gestattet ist. Die Werbung ist unzulässig, wenn – wie hier aus Umständen und sprachlichem Duktus der Werbung das Vertrauen in die Integrität und Unabhängigkeit des Berufsträgers gefährdet werden.

Mit freundlichen Grüßen
Z.“

Ich werde natürlich fristgerecht Stellung nehmen und meine Stellungnahme veröffentlichen. Bleiben Sie dran!

Yes, we do!

Kommentare

Die Frage wäre aber schon, warum die RAK stets wie ein "Patientenbeauftragter" agiert und Stellungnahmen einfordert. In dem Fall sollte die Sache doch ausgeschrieben sein.....Und der liebe Präsident sollte mal keine Blogs lesen, sondern die Verfahren in Köln beschleunigen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer in Köln ist 1,5 Jahre. Bis zur ersten Terminierung vergehen Monate......Das einzig Gute in Köln ist der Parkplatz für die Anwälte.

Herzlichen Glückwunsch zu Ihrer präsidialen Auszeichnung als eine "gegen die „Missstände in der Justiz“ ankämpfenden Anwältin".

Ein größeres Lob aus dieser Ecke für Ihre Arbeit werden sie sicherlich nicht bekommen können.

Ich gratuliere! Weitermachen!!

Manche Schreiben ignoriert man am besten, darunter alle die sich auf BRAO oder "Standesrecht" beziehen.

Unglaublich, mit was sich der PräsLG in Köln so beschäftigt ... hoffentlich erwägt er nicht mit der Sache vor das LG Hamburg (berühmt-berüchtigte Pressekammer) zu ziehen, da könnte er nämlich tatsächlich Recht bekommen. Traurig, aber wahr!

Bitte bleiben Sie am Ball!
Yes, you can!

Ob der Herr Präsident den fliegenden Gerichtsstand noch nicht kennt?
Ich wünsche Ihnen alles Gute,
do it!

Na, ich hoffe doch, dass das Ganze mal öffentlich vor dem Landgericht Hamburg verhandelt wird. Frau Jakobs nimmt sich dann den RA Steinhöfel und ich bring´dann Popcorn mit.

Mit solchen Leuten können Sie jahrzehntelang Spaß haben, wenn Sie jedes Schreiben geeignet beantworten!

Sehr schön. Wenn sich der Herr Präsident derart echauffiert, scheinen Sie einen Nerv zu treffen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

@Präsident des Landgerichts Köln
Wieviel Zeit kann man haben um an dieser Stelle solchen unnützen und sinnlosen Dialog zu eröffnen?

Was muss man eigentlich geraucht haben, um auf solch eine abenteuerliche Argumentation zu kommen?

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