Re: Post an den Präsidenten des Landgerichts Köln

Sehr geehrte Frau ...,

zunächst vielen Dank für die Gelegenheit zur Stellungnahme auf die neuerliche Eingabe des Herrn Präsidenten des Landgerichts Köln vom 05.10.2011.

Ich hatte bereits deutlich gemacht, dass ich die Rechtsauffassung des Herrn Präsidenten für abwegig halte, ungeachtet der Tatsache, dass offensichtlich darauf abgezielt wird, über das Beschwerdeverfahren der Rechtsanwaltskammer unliebsame Internet-Veröffentlichungen, hier insbesondere meinen Blog-Beitrag „Die Volksbank Euskirchen und das P-Konto“ zu unterbinden. Insofern erlaube ich mir als Hinweis für den Herrn Präsidenten, den Gründer von Google, Eric Schmidt zu zitieren, der sagte: „Wenn es etwas gibt, von dem Sie nicht wollen, dass es irgendjemand erfährt, sollten Sie es vielleicht ohnehin nicht tun“.

Ich ergreife damit auch an dieser Stelle die Gelegenheit und bitte Sie, den Herrn Präsidenten zu veranlassen, den Geschäftsbetrieb des Landgerichts Köln den Vorschriften der ZPO entsprechend zu organisieren. Bereits wiederholt wurde in von mir geführten Eilverfahren erst 3 Monate nach Antragseinreichung ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Einem weitergehenden Diskussionsbedürfnis des Herrn Präsidenten in der von ihm aufgeworfenen Frage kann ich als freiberufliche Rechtsanwältin bedauerlicherweise nicht nachkommen. Ich stelle dem Herrn Präsidenten des Landgerichts Köln insoweit anheim, fachkundige Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Mit freundlichen, kollegialen Grüßen

Heidrun Jakobs, LL.M.
Rechtsanwältin

Yes, we do!

Kommentare

Starke Tobak...... aber Klasse!

Das Nenne ich mal eine unmissverständlich schlagfertige Antwort.

Mist, Mist, Mist, so bleiben meine Fragen nun auch unbeantwortet. Bleibt mir nur der Weg, sie hier zu stellen :).

In Schreiben 2 des Präsi LG Köln schreibt er:

"die Sache war – jedenfalls im Ausgangsbeitrag – aus hiesiger Sicht weniger ein Problem des § 43a Abs. 3 BRAO, da das BverfG in der bereits von hier zitierten Entscheidung bekanntlich dort unter Berücksichtigung von Art. 5, 12 GG zu Recht sehr weitgehende Handlungsspielräume für kritische Äußerungen eröffnet."

Warum erfolgte dann überhaupt eine Beschwerde an die RAK? Damit fing doch das Dilemma erst an.

"Dass die Rechtsfragen dazu wenig ungeklärt sind (vgl. auch Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 43 Rn, 32), steht außer Frage. § 43b BRAO soll aber dem Anwalt grundsätzlich nur eine rein sachliche Informationswerbung eröffnen; dies gilt auch für Internetauftritte."

Wenn die Rechtsfragen "wenig ungeklärt" sind, wo ist dann das Problem? § 43b BRAO betrifft die Form anwaltlicher Werbung. Ein Überblick darüber kann man hier gewinnen:

http://www.nwir.de/archiv/NWIR%202/anwaltliche%20Werbung.pdf

Greift § 43b BRAO hier überhaupt? Letztlich sagt doch die "wenig ungeklärte Rechtsprechung":

"Nach § 43b BRAO n.F. ist nur noch verboten, unmittelbar auf die Erteilung eines konkreten Mandats im Einzelfall hin zu werben, die Werbung um einzelne Mandanten ist zulässig."

BGH, NJW 2001, 2087

Ein wenig irririert bin ich weiterhin über:

"Die Werbung ist unzulässig, wenn – wie hier aus Umständen und sprachlichem Duktus der Werbung das Vertrauen in die Integrität und Unabhängigkeit des Berufsträgers gefährdet werden."

In der Unizeit hieß dies salopp "Sachverhaltsquetsche". Ich will ein Thema unbedingt unter § 43b BRAO pressen, yes, I do. Offensichtlich, um den Werbefaktor nicht zu vergessen, will dann die Bloginhaberin auch noch die "Frau werden, der die Kanzlerin vertraut" oder die Nachfolge bei Apple antreten. "Wir" sind ja bei Werbung.

Alles in allem und unabhängig von Art. 5 GG, § 43b BRAO bleibt allerdings meine Ausgangsfrage offen, die ja die Randfragen, Nebenkriegsschauplätze und sonstige Befindlichkeiten ausgelöst hat:

Die Beschwerde 1 auf http://www.heidrun-jakobs-blog.de/?p=544 war "nur mal so", wie das Eingangs zitierte Beschwerdeschreiben 2 ergibt. Dort wird nämlich die Reaktion auf das Schreiben (Beschwerde 1) angegriffen.

Strafrechtlich läßt sich hierzu ein guter Vergleich finden: Ich setze mich an die Theke und schreie, dass mein Thekennachbar ein A*** ist. Bekomme ich dann diskret eine übergezogen, dann haue ich zurück und schreie Notwehr.

Nicht schlecht, Herr Specht.

Das Ergebnis geht aus, wie das Hornberger Schießen (http://de.wikipedia.org/wiki/Hornberger_Schie%C3%9Fen). Allerdings mit Offenlegung eines Armutszeignisses, dass NICHT der Bloginhaberin ausgestellt werden muss.

"Bereits wiederholt wurde in von mir geführten Eilverfahren erst 3 Monate nach Antragseinreichung ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt."

So etwas nennt man auch Rechtsbeugung, ein Verbrechen. Aber natürlich kann man das ja sicherlich nicht nachweisen, es ist ja nur offensichtlich - außer es war bei allen Eilverfahren so.

Tja, laut gebrüllt, aber nicht gut, Löwin:
die ZPO regelt nun mal nur bedingt die "Organisation des Geschäftsbetriebes" eines Landgerichts, die Sie dem LG-Präsidenten antragen, mehr dazu findet sich eher im GVG.
Wenn es um die Personalausstattung geht, wäre wohl nicht der LG_Präsident die richtige Adresse, sondern der Landtag NRW, der über die Planstellen entscheidet.
Wenn es um die Terminierung Ihrer sicherlich sehr dringlichen und für Ihre Mandanten lebenswichtigen Fälle (kein P-Konto bei der VoBa Euskirchen!!!!) durch die Kammern geht, hat der Präsident auch nur bedingt mitzureden. Zumal schon das Ansetzen einer mündlichen Verhandlung zeigt, dass offenbar die gaaaaanz besondere Dringlichkeit Ihrer Fälle vielleicht nicht immer gegeben ist.

Bei solchen Schreiben sollte man aufpassen,daß man nicht noch eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung erhält,nervöse Zuckungen sowie ein dramatischer Anstieg des Blutdruckes,inclusive Schwindelanfällen sind zu erwarten und nicht unerheblich für die Gesundheit...

Hallo,
wie ist die Sache denn jetzt eigentlich weiter gegangen? Schon seit drei Monaten kein Update mehr :( Warte gespannt auf neuste Neuigkeiten vom LG Präsident ;)

Übrigens: Eric Schmidt war kein Google Gründer, sondern der von den Gründern eingesetzte CEO!