BGH: Entgelte für Pfändungsschutzkonten rechtswidrig!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut die Verbraucherrechte gegen Kreditinstitute gestärkt. Mit seinem Urteil vom 13. November 2012, Aktenzeichen XI ZR 145/12, hat der BGH entschieden, dass Kreditinstitute ihren Kunden keine erhöhten Entgelte für das Führen von Pfändungsschutzkonten, sogenannte „P-Konten“ abverlangen dürfen. Seit dem 01. Juli 2010 können Kunden verlangen, dass ihr bestehendes oder ein neu einzurichtendes Girokonto als „P-Konto“ geführt wird, um einen Pfändungsschutz in Höhe des jeweiligen Pfändungsfreibeitrags zu erreichen. Über das Guthaben unterhalb des Pfändungsschutzbetrags können die Kunden dann frei verfügen. Kreditinstitute haben für die Umstellung oder das Führen eines P-Kontos einen über das monatliche Girokontoführungsentgelt erhöhten Betrag zwischen € 3,-- und € 15,-- abverlangt. Diese Praxis, die den Kreditinstituten monatliche Mehreinnahmen um die Hundertausende von Euros, je nach der Größe des Kreditinstitutes, bescherte, hat der BGH mit seinem gestrigen Urteil nunmehr untersagt. Zur Begründung gab der BGH an, dass die Kreditinstitute lediglich ihre gesetzliche Pflicht des Führens von P-Konten erfüllen und für die Erfüllung von gesetzlichen Pflichten keine erhöhten Entgelte gefordert werden können. Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Mainz, die das Verfahren bis zum BGH führte, rät betroffenen P-Konteninhabern überzahlte Entgelte zurück zu fordern.

Yes, we do!

Kommentare

Das finde ich ja grossartig, Endlich mal eine tolle Entscheidung für den Bankkunden! Bestimmte Banken verlangen ohnhin schon enorme Gebühren, was ich persönlich nicht für gerechtfertigt sehe! wo so Mancher den "Penny dreimal umdrehen muss. Mal ein Plus für uns Kunden. Danke für diese gute Information. Denn das gefällt mir!

Die Pflicht besteht für die banken nur zur Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto. Von einer Pflicht, ein neues Girokonto einzurichten und dieses als P-Konto zu führen, ist mir nichts bekannt.