Landgericht Fulda verbietet Sparkasse Fulda Kündigung von sicherungshalber abgetretener Lebensversicherung

Es ist schon lange kein Geheimnis mehr, dass Kreditinstitute rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln verwenden.

Spätestens nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshof (BGH) vom 21.04.2009, Aktenzeichen XI ZR 78/08 und XI ZR 55/08, die von mir bis zum BGH erstritten wurden, sollte klar sein, dass Kreditinstitute wegen der gesetzlich gebotenen notwendigen Transparenz auf die Abfassung ihrer Zinsanpassungsklauseln größte Sorgfalt zu legen haben, insbesondere was die Parameter der Anpassung, wie etwa die Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzinssatz und die Dauer der Zinsperiode anbetrifft. Es sollte auch einem ordentlichen Kaufmannsdenken entsprechen, dass diejenigen Sparkassen, die unrechtmäßige Klauseln verwendeten und noch verwenden die Darlehenskonten ihrer Kunden neu berechnen und zuviel gezahlte Zinsen und Entgelte an ihre Kunden ohne Aufforderung zurückzahlen.

Nicht so die Sparkasse Fulda. Die Sparkasse Fulda verwendete im September 2010 eine Klausel, wonach bei einem Kontokorrentkredit mit einem Zinssatz von „zurzeit 12 % für die jeweils in Anspruch genommene Kreditvaluta die von der Sparkasse für Kredite dieser Art jeweils festgesetzte Zins- und Provisionssätze zu zahlen sind und Änderungen der Sätze dem Kreditnehmer mitgeteilt werden“.

Dass BGH bereits im 2009 entschieden hatte, dass Zinsanpassungsklauseln nach Gutsherrenart rechtswidrig sind, kümmerte die Sparkasse Fulda nicht. Stattdessen kündigte sie ihrem Kunden im Jahr 2011 schlichtweg den Kontokorrentkredit und machte eine Forderung auf, die -wer hätte es gedacht- die erhöhten Zinsen mit beinhaltete. Der Neuberechnungsanspruch ihres Kunden interessierte die Sparkasse Fulda auch nicht weiter, denn sie verwies darauf, dass „bis zur Kündigung des Kredits die von der Sparkasse für Kredite dieser Art jeweils festgesetzten Zins- und Provisionsätze zu zahlen sind“, das heißt, sie berief sich nach wie vor auf die von ihr verwendete rechtswidrige Zinsanpassungsklausel. Und weil ihr Kunde die Forderung nicht gleich zahlen konnte, drohte sie die Verwertung der sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung an.

So nicht, entschied jetzt das Landgericht Fulda in einem Eilverfahren. Solange die Sparkasse den Kontokorrentkredit nicht neu berechnet hat und die tatsächliche Forderung anstatt der behaupteten Forderung der Sparkasse nicht feststeht, untersagte das Landgericht Fulda die Kündigung der sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung. Für den Fall, dass sich die Sparkasse Fulda nicht hieran hält, drohen dem Vorstand der Sparkasse Fulda ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 3 Monaten.

Eine der Rechtslage entsprechende folgerichtige Entscheidung, meine ich. Kreditnehmer sollten ihre Kreditverträge mit variabel vereinbarten Zinssätzen überprüfen. Ich schätze einmal, dass die Banken Milliarden aufgrund rechtswidriger Zinsanpassungsklauseln eingenommen haben. Geld, das an die Kunden zurückgezahlt werden muss.