Darlehensbearbeitungsgebühren bei KfW-Krediten: Das nächste Thema!

Der Streit um die Darlehensbearbeitungsgebühr geht in die nächste Runde. Hatte der BGH doch schon am 13.05.2014 unter Az.: XI ZR 405/12 entschieden, dass allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, die dem Bankkunden ein Darlehensbearbeitungsgebühr oder richtigerweise ein Darlehensbearbeitungsentgelt abverlangen, unwirksam sind, geht es jetzt um die Rechtmäßigkeit von Gebühren bei KfW-Krediten.

Die DSL Bank- ein Geschäftsbereich der Deutschen Postbank AG weigert sich in einem von mir geführten Verfahren, die Darlehensbearbeitungsgebühr bei einem KfW-Darlehen zurück zu zahlen mit der Begründung, sie habe dieses Entgelt nie "liquide“ vereinnahmt und nicht für sich selbst „rechtlich sowie wirtschaftlich“ behalten. Das Entgelt bliebe von Anfang an bei der KfW. Tatsächlich heißt es in dem Darlehensvertrag unter Verweis auf Ziffer 5.1. der allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der KfW: „Bei dem Abzug vom Nennbetrag handelt es sich um eine von der KfW geforderte laufzeitunabhängige Gebühr, die im Fall einer vorzeitigen Tilgung des Darlehen nicht erstattet wird“.

Jetzt sollte man annehmen können, dass Kreditinstitute, die aufgrund eines gesetzlichen Auftrags ins Leben gerufen wurden, in der Lange sind, keine rechtsunwirksamen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Sind sie aber nicht.

Kein Mensch weiß wofür die „laufzeitunabhängige Gebühr“ dem Darlehensnehmer schließlich abverlangt wird. Und damit ist schon die Rechtslage unter Berücksichtigung der von BGH aufgestellten Grundsätze bei der rechtlichen Beurteilung von Entgeltklauseln von Banken wohl klar.

Entgeltklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Darlehensnehmer für die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht oder in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrags abverlangt werden, sind unwirksam. Da gibt es kein Vertun. Die KfW scherte sich jedenfalls nicht um die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch die Entscheidung des BGH vom 13.05.2013, Az.: XI ZR 405/12, in einem von mir gegen die National-Bank AG geführten Verfahren blieb ungehört.

Hausbanken verweigern bislang die Rückzahlung der vereinnahmten Entgelte mit dem Hinweis, die KfW-Darlehen seien öffentlich gefördert und unter diesem Gesichtspunkt ergebe sich keine unangemessene Benachteiligung, da ein öffentlich gefördertes Darlehen nicht mit einem normalen Geschäftskredit vergleichbar sei. Mit anderen Worten: Rechtswidriges Handeln öffentlich-rechtlicher Anstalten bleibt geschont.

Dem haben sich nunmehr bedauerlicherweise und in Verkennung der Rechtslage das Landgericht Itzehoe und das Landgericht Bamberg angeschlossen. Die Landgerichte übersehen hierbei jedoch, dass die Vergabe von Förderdarlehen durch die KfW aus einem gesetzlichen Auftrag resultiert. Die KfW ist zur Vergabe von Förderdarlehen verpflichtet. Und die Hausbanken sind insofern nicht, wie die DSL Bank glauben lassen will, reine Vermittler, sondern refinanzieren sich über die KfW, wobei mittlerweile die öffentlichen Vorwürfe eines möglichen Prozessbetrugs bei der Deutschen Bank (die DSL Bank gehört über die Postbank AG zum Unternehmensverbund der Deutschen Bank AG) insoweit immer größere Kreise zieht.

Der BGH wird wohl in Kürze unter dem Aktenzeichen XI ZR 454/14 über die Rechtmäßigkeit der KfW-Entgelte entscheiden. Bleibt der BGH seinen Grundsätzen, wonach allgemeine Geschäftsbedingungen, die dem Bankkunden aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung abverlangt werden, unwirksam sind, treu, kann diese Entscheidung nur zu Gunsten der Darlehensnehmer ausfallen. Der BGH wird hierbei zu berücksichtigen haben, ob für Geschäftsbanken und Förderbanken andere Maßstäbe gelten. Wäre das der Fall, bekäme der Rechtsstaat heftige Risse.

Die Dreistigkeit mit der Banken die Rückzahlung der KfW-Bearbeitungsgebühr verweigern, wurde erst kürzlich wieder deutlich. Eine Raiffeisenbank ließ mir mittteilen, dass die KfW die Banken bereits von der Rückforderung der entsprechenden Gebühren frei stellte. Für den Schaden muss letztlich der Steuerzahler aufkommen. Grund genug, die gesamte KfW-Führung auszutauschen.

Es bleibt spannend!