LG Frankfurt am Main: Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen Infinus-Vermittler abgewiesen

Eine Kunde der ehemaligen Infinus AG, der in die Orderschuldverschreibung der Future Business KG aA investierte, hatte nun vor dem Landgericht Frankfurt am Main das Nachsehen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 19.09.2016 einen Schadensersatzanspruch wegen  fehlerhafter Anlageberatung gegen einen von mir vertretenen Infinus-Vermittler abgewiesen.
Die Orderschuldverschreibung Future Business KG aA wurde von der ehemaligen Infinus AG vertrieben, die sich zur  Abwicklung ihrer Kundenbetreuung sog. gebundener Vermittler bediente, die im Vermittlerregister der Bafin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) eingetragen waren.
Nachdem die Infinus AG insolvent wurde, versuchte sich deren Kunde bei dem Infinus-Vermittler schadlos zu halten.
Das Landgericht Frankfurt am Main wies den geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Anlegers gegen den von mir vertretenen Infinus-Vermittler jetzt mit Urteil vom 19.09.2016 ab. Zur Begründung führte das Landgericht Frankfurt am Main rechtlich zutreffend aus, dass ein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen dem Anleger und dem Infinus-Vermittler nicht vorgelegen habe. Aufgrund aller dem Anleger übergebenen Unterlagen wie Anlageberatungsprotokoll, Factsheet/Flyer, Emissionsprospekt, Anlegerinformation inklusive einer Rahmenvereinbarung habe der Anleger davon ausgehen können, dass ausschließlich die Infinus AG Vertragspartner des Anlegers sei. Auch ein besonderes persönliches Vertrauen habe der Anleger nicht in Anspruch nehmen können, da solche Umstände nicht ersichtlich seien. Letztlich scheide auch ein Schadensersatzanspruch wegen einem strafbaren Verhalten des Infinus-Vermittlers aus, da dieses nicht nachvollziehbar vorgetragen und auch aus sonstigen Gründen nicht ersichtlich sei.
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist noch nicht rechtskräftig. Ich messe einem etwaigen Berufungsverfahren jedoch äußerst wenige Erfolgsaussichten bei.