Ärzte und Apotheker: Zinssicherungsgebühren bzw. Zinscap-Prämien zurück fordern!

Weitestgehend unbemerkt ist eine Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) vom 01. Dezember 2016, Aktenzeichen  I-6 U 56/16, geblieben, wonach die von einer Bank verwendete Entgeltklausel „Zinssicherungsgebühr“ bzw. „Zinscap-Gebühr“ als rechtswidrig erachtet wurde.

Da es sich bei diesen Gebühren nicht um eine Vergütung für eine echte Sonderleistung handele, sondern um ein laufzeitunabhängiges Entgelt ohne anteilige Rückerstattung, weiche die Klausel vom wesentlichen Grundsatz der gesetzlichen Reglung ab. Damit sei eine unangemessene Benachteiligung der Bankkunden gegeben. Die Entscheidung des OLG bezieht zwar nur auf Verbraucherdarlehen, ist aber meiner Ansicht nach auf Unternehmerdarlehen mit entsprechender Begründung übertragbar.
Das Landgericht Düsseldorf hatte diese Klauseln zuvor noch als rechtmäßig erachtet.
Zinssicherungs- bzw. Zinscap-Gebühren wurden oftmals Ärzten- und Apothekern bei Finanzierungen mit sogenannten „Zinscap-Darlehen“ abverlangt. Zinscap-Darlehen sind diejenigen Darlehen, bei denen ein veränderlicher Zinssatz innerhalb einer von vorherein festgelegten Zinsspanne vereinbart wurde. In Einzelfällen betrugen diese Gebühren immerhin bis zu 5 % des Darlehensbetrags und waren bei Abschluss des Darlehensvertrags sofort fällig. Ein nettes Zubrot für die Bank außer der Reihe.

In vielen Fällen wurden darüber hinaus die variablen Zinsen ebenfalls aufgrund einer rechtswidrigen Zinsanpassungsklausel fehlerhaft oder gar nicht angepasst.
Bankkunden sollten diese Gebühren jetzt zügig zurück fordern.

Je länger der Zeitablauf seit der Zahlung dieser Gebühren, umso schwieriger wird die Anspruchsdurchsetzung vor Gericht.