Landgericht Bonn erlässt einstweilige Verfügung gegen die Telekom GmbH, Sparte t-mobile

Dass Mobilfunkunternehmen nicht gerade die seriösesten Unternehmen am Markt sind, dürfte allgemein bekannt sein. Das gilt insbesondere auch für die Deutsche Telekom GmbH, Sparte t-mobile, die meinem Mandanten besonderes schwer zugesetzt hatte. Doch was war passiert?

Als mein Mandat eine Immobilienrenovierung finanzieren wollte wurden ihm jegliche Finanzierungsanfragen von Bankenseite abgelehnt.

Der Grund hierfür war, dass die Deutsche Telekom GmbH ihn für eine angebliche Forderung aus dem Jahr 2017 bei der Schufa meldete mit dem Vermerk, dass eine Zahlungsstörung vorläge und ein Abwicklungskonto existiere. Der von der Telekom behaupteten Forderung lagen angebliche Leistungen von Drittanbietern zugrunde, die mein Mandant jedoch nicht in Anspruch genommen und insofern auch nicht bezahlt hatte. Ein Mahnverfahren aus dem Jahr 2017 hatte die Telekom nach dem Widerspruch meines Mandanten nicht weiterverfolgt.

Jeden Monat nahm die Telekom jeweils eine erneute Meldung wegen angeblich weiter aufgelaufener Zinsen vor, womit die besondere Schädigungsabsicht dieses Unternehmens und deren Mitarbeitern belegt ist.

Auf meine Aufforderung hin, die Schufa-Meldung zu widerrufen, teilte die Telekom im Mai mit, dass sie einen Widerruf gegenüber der Schufa veranlasst habe. Tatsächlich war der Schufa-Eintrag auch kurze Zeit später bei der Schufa gelöscht.

Umso erstaunter war mein Mandant dann, als er im Juni feststellen musste, dass die Telekom erneut das angebliche Abwicklungskonto und die vermeintliche Forderung an die Schufa gemeldet hatte. So geht’s nicht, liebe Telekom.

Das Landgericht Bonn hat auf meinen Antrag hin am 05.07.2021 im Beschlusswege angeordnet, dass der Telekom Deutschland GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Srinivasan Gopalan, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 bzw. Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, aufgegeben wird, die Meldung betreffend meinen Mandanten gegenüber der Schufa zu widerrufen und auch künftig zu unterlassen.

Zur Begründung nahm das Landgericht auf den hiesigen Antrag Bezug, der sich auf eine Verletzung der Vorschriften der DSGVO in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht stützt.

Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt!