DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH - insolvent!

Es kam wohl, wie es kommen musste. Die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH hat Insolvenz angemeldet und zahlreiche Anleger schauen jetzt in die Röhre. Angaben im Internet zufolge haben 4.700 Anleger der DEGAG-Gruppe insgesamt 275 Millionen Euro über Genussrechte zur Verfügung gestellt.

In den meisten Fällen dürften die Anleger Opfer ihrer Vermögensanlageberater oder Anlagevermittler geworden sein, die den "sicheren" Zinssatz der Genussscheine und eine "sichere" Geldanlage hervorhoben und ihren Kunden diese Anlage regelrecht aufschwatzen. Ich sage bewusst "aufschwatzen", weil das Rede- und Überzeugungstalent eines Anlageberaters nicht unterschätzt werden sollte. In der Regel sind das Leute, die einem Eskimo einen Kühlschrank verkaufen können. Und bei einer Vermittlungsprovision von um die 10 % wie im Fall der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH neigen Anlageberater -und Vermittler dazu, die Risiken einer Geldanlage zu verschweigen oder herunter zu reden. Das ist selbstverständlich nicht bei allen Vermögensberatern und -Anlagevermittlern so, aber bei vielen. Deswegen sollten Anleger nicht vorsichtig genug sein.

Genussscheine stellen, vereinfacht gesagt, Darlehen des Anlegers an die betroffene Gesellschaft dar. In der Regel sind die Darlehen unbesichert, was für jeden Anleger schon als absolutes Warnsignal gewertet werden sollte. Die vertraglichen Vereinbarungen in den Genussscheinbedingungen sind meistens für Anleger, auch was die Rückzahlung des Kapitals und die Beendigung der Verträge anbetrifft, sehr vage definiert und außerdem für Normalbürger schwer zu verstehen. Und wer liest schon das Kleingedruckte? Aber bekanntlich liegt der Teufel auch im Detail.

Genussscheine sind Hochrisikokapital und damit meiner Auffassung nach für Verbraucher, die ihr Erspartes sicher anlegen wollen, gänzlich ungeeignet. Was jetzt also tun, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist und die Gesellschaft Insolvenz angemeldet hat?

Ansprüche gegen die Gesellschaft können Sie jetzt weitestgehend vernachlässigen. Im Allgemeinen wird bei Insolvenzverfahren davon ausgegangen, dass Gläubiger allenfalls mit  einer Quote von 3 bis 5 % ihrer Forderung rechnen können. Im Fall der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH kommt hinzu, dass die Genussscheine aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen einer Rangrücktrittsklausel unterliegen. Das heißt, dass die Gläubiger im Rang hinter die Forderungen anderer vorrangiger Gläubiger zurücktreten. Unabhängig von der rechtlichen Wirksamkeit dieser Klausel, halte ich daher die Geltendmachung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren für nicht erfolgversprechend.  Dennoch sollten Sie Ihre Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden, wenn das Verfahren eröffnet ist. Das können Sie selbst erledigen ohne hierfür hohe Anwaltskosten zahlen zu müssen.

Jetzt kommt die gute Nachricht: Die Geltendmachung von Schadensersatz-ansprüchen gegen ihren Anlageberater oder Anlagevermittler dürfte Aussicht auf Erfolg versprechen. Vermögensanlageberater und -vermittler unterliegen vielfachen gesetzlichen Anforderungen, gegen die sie in einigen Fällen verstoßen haben dürften. In den mir bekannten Fällen wurden hier insbesondere die Risikohinweise verschwiegen oder heruntergespielt. Entscheidend sind hier jedoch die Umstände des Einzelfalls, das heißt jeder Fall muss auf begangene Rechtsverstöße gesondert geprüft werden. Die ersten Verfahren habe ich bereits gerichtlich anhängig gemacht.

Für  eine kostengünstige Erstberatungspauschale erhalten Sie von mir eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Erfolgsaussichten Ihres Falls.