Wie „Heuschrecken“ Gewerbemieter einschüchtern und wie Sie sich wehren!

Es ist das Albtraum-Szenario für jeden Gastronomen und Ladenbesitzer: Ein neuer, anonymer Großinvestor kauft das Mietobjekt, ignoriert bestehende Absprachen und schickt plötzlich ein aggressives Anwaltsschreiben. Der Inhalt: Fristlose Kündigung, Vorwurf von Formfehlern und eine mickrige Räumungsfrist von gerade einmal 48 Stunden.

Das Ziel dieser „Heuschrecken“-Investoren ist klar: Nackte Panik erzeugen, den Mieter mürbe machen und eine schnelle Räumung erzwingen, um das Objekt teurer neu zu vermieten. Diese Masche scheint mittlerweile um sich zu greifen, auch hier in Mainz. Doch die gute Nachricht lautet: Lassen Sie sich nicht einschüchtern! Wer die rechtlichen Fallstricke kennt, kann diese Angriffe eiskalt ins Leere laufen lassen.
Hier sind die 4 typischen Methoden, wie aggressive Investoren vorgehen und wie Gewerbemieter den Spieß umdrehen:

1. Der Bluff mit der Eigentümerstellung
Neue Investoren treten oft sofort extrem dominant auf, verweigern aber den Nachweis, ob sie überhaupt schon im Grundbuch stehen. Im deutschen Recht gilt: "Kauf bricht nicht Miete". Der bloße Kaufvertrag reicht nicht aus! Erst mit der Eintragung im Grundbuch wird der Erwerber offiziell zum neuen Vermieter, wobei die mit dem alten Vermieter getroffenen Vereinbarungen weiter gelten.

  • Ihr Recht: Solange kein aktueller Grundbuchauszug vorgelegt wird, kann der Mieter die Aktivlegitimation des neuen Vermieters bestreiten und unter Umständen sogar die Miete zurückbehalten.

2. Der „Boten-Trick“ bei Fristen
Um gesetzliche Fristen wie etwa den Widerspruch gegen eine Mietverlängerung zu retten, wird bei den Schreiben gerne getrickst. Da wird der Brief flugs zurückdatiert und Tage später heimlich per Bote eingeworfen.

  • Ihr Recht: Für die Frist zählt im Recht niemals das Datum auf dem Papier, sondern ausschließlich der tatsächliche Zugang im Briefkasten. Wer zu spät einwirft, verliert seine Rechte, die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang trägt ganz allein der Vermieter.

3. Die „hilfsweise“ ordentliche Kündigung verrät die Schwäche
Wenn ein Vermieter eine fristlose Kündigung ausspricht, aber im selben Atemzug „hilfsweise ordentlich“ kündigt, ist das die juristische Bankrotterklärung. Es zeigt schwarz auf weiß: Der Vermieter ist sich seiner eigenen Argumente für den Rauswurf selbst nicht sicher.

4. Optionen und Verlängerungsklauseln als unbezwingbarer Schutzschild
Viele Gewerbemietverträge enthalten automatische Verlängerungsklauseln oder Optionen für den Mieter. Werden diese Klauseln geschickt kombiniert und Optionen rechtzeitig gezogen, kann eine  ordentliche Kündigung für Jahre ausgeschlossen sein.

Fazit: Ruhe bewahren und den Vorgang prüfen lassen!
Wenn eine Räumungsaufforderung mit einer Frist von morgen früh ins Haus flattert, schlafen die meisten Betroffenen erst einmal keine Minute mehr. Doch rechtlich passiert am nächsten Tag: überhaupt nichts. Kein Vermieter darf Sie ohne ein monatelanges Gerichtsverfahren vor die Tür setzen oder das Schloss austauschen. Das wäre dann verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB 

Mein Rat an alle Gewerbemieter: Halten Sie Ihre Unterlagen geordnet. Unterschreiben Sie nichts voreilig aus Angst. Lassen Sie Ihre Verträge, Nachträge und die Schreiben des neuen Vermieters sofort anwaltlich prüfen.

Haben Sie ähnliche Erfahrungen mit aggressiven Immobilienfonds gemacht? Schreiben Sie es in die Kommentare oder kontaktieren Sie unsere Kanzlei in Mainz für eine Ersteinschätzung