Heidrun Jakobs - 28. Juni 2026
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Eine Kreditkündigung durch die Bank kommt selten angekündigt – und trifft Betroffene oft unvorbereitet. Dabei ist die Kündigung eines Darlehens nicht automatisch rechtmäßig. Wer schnell und richtig reagiert, kann seine Handlungsspielräume erhalten.
Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwischen der ordentlichen Kündigung und der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Welche Voraussetzungen die Bank erfüllen muss, hängt dabei entscheidend davon ab, ob es sich um ein Verbraucherdarlehen oder ein gewerbliches Darlehen handelt.
Verbraucherdarlehen
Bei Darlehen, die eine Privatperson für private Zwecke aufgenommen hat, gelten die Schutzvorschriften des Verbraucherkreditrechts.
Ordentliche Kündigung
Nach § 499 Abs. 1 BGB ist eine vertragliche Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht der Bank bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde. Bei Darlehen mit fester Laufzeit – also dem klassischen Ratenkredit oder der Immobilienfinanzierung – ist eine ordentliche Kündigung durch die Bank damit gesetzlich ausgeschlossen. Ist keine feste Laufzeit vereinbart, kann die Bank ordentlich kündigen, muss dabei aber eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten einhalten.
Fristlose Kündigung
In der Praxis wird die fristlose Kündigung typischerweise wegen Zahlungsverzugs ausgesprochen. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind in § 498 BGB geregelt und eng gefasst: Der Kreditnehmer muss mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug sein. Der Rückstand muss bei einer Gesamtlaufzeit von mehr als drei Jahren mindestens zehn Prozent des Nennbetrags erreichen, bei kürzeren Laufzeiten mindestens zwanzig Prozent.
Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen – also durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehen – gilt nach § 498 Abs. 1 S. 2 BGB eine niedrigere Schwelle von 2,5 Prozent des Nennbetrags. Zusätzlich muss die Bank dem Verbraucher vor der Kündigung eine Nachfrist zur Zahlung setzen und ihn auf die Möglichkeit einer Schuldnerberatung hinweisen.
Liegen diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht vollständig vor, ist die Kündigung unwirksam – und damit angreifbar.
Gewerbliche Darlehen
Bei Darlehen, die ein Unternehmer für betriebliche Zwecke aufgenommen hat, gelten die Schutzvorschriften des Verbraucherkreditrechts nicht. Der Spielraum der Bank ist hier größer – aber nicht unbegrenzt.
Ordentliche Kündigung
Bei gewerblichen Darlehen ohne feste Laufzeit kann die Bank nach § 488 Abs. 3 BGB ordentlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Bei Darlehen mit fester Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung durch die Bank auch hier grundsätzlich ausgeschlossen – die Bank ist an die vereinbarte Laufzeit gebunden.
Fristlose Kündigung
Die fristlose Kündigung ist auch bei gewerblichen Darlehen nur aus wichtigem Grund zulässig, § 490 Abs. 1 BGB. Zahlungsverzug ist der häufigste Kündigungsgrund. Anders als im Verbraucherkreditrecht gibt es hier keine gesetzlich festgelegten Mindestschwellen. Maßgeblich ist, ob die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers sich wesentlich verschlechtert haben oder eine solche Verschlechterung droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist.
Weitere anerkannte Kündigungsgründe sind die Abgabe unrichtiger Angaben bei der Kreditgewährung sowie schwerwiegende Vertragsverletzungen. Auch hier gilt: Der Kündigungsgrund muss tatsächlich vorliegen und von der Bank nachgewiesen werden können.
Zu beachten sind zudem die Grundsätze von Treu und Glauben. Eine Kündigung, die die Bank nach jahrelanger Duldung von Rückständen ohne vorherige Abmahnung ausspricht, kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein.
Welche Schritte sind jetzt wichtig?
Keine voreiligen Zahlungen leisten.
Wer unter Druck zahlt, um die Kündigung abzuwenden, kann damit ungewollt Rechtspositionen aufgeben.
Alle Unterlagen sichern.
Der vollständige Darlehensvertrag, alle Schreiben der Bank und der gesamte Schriftverkehr sind die Grundlage jeder rechtlichen Prüfung.
Fristen beachten.
Nach einer Kündigung laufen oft kurze Fristen – für Widerspruch, Verhandlungen oder gerichtliche Schritte. Abwarten kostet Handlungsspielraum.
Rechtliche Prüfung einholen.
Ob die Kündigung wirksam ist, lässt sich nur anhand der konkreten Vertragsunterlagen beurteilen. Eine pauschale Einschätzung ist hier nicht möglich – und auch nicht hilfreich.
Fazit
Eine Kreditkündigung durch die Bank ist kein Endpunkt. Sie ist ein Zeitpunkt, an dem schnelles und überlegtes Handeln entscheidet. Wer seine Rechte kennt – ob als Verbraucher oder als Unternehmer – ist in einer deutlich besseren Verhandlungsposition gegenüber der Bank.
Als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfe ich, ob die Kündigung Ihres Kredits rechtmäßig ist und welche Möglichkeiten Sie haben. Nehmen Sie Kontakt auf – ich melde mich zeitnah bei Ihnen.





