Schlappe für den Präsidenten des Landgerichts Köln

Ich hatte eigentlich beabsichtigt, die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Beschwerde des Präsidenten des Landgerichts Köln nicht zu veröffentlichen, aber mich erreichten immer wieder Anfragen, was denn jetzt aus dieser Geschichte geworden sei. Nun, nicht zuletzt auch wegen internationaler Bestrebungen, das Menschenrecht auf freie Meinungsäußerung als Grundpfeiler der Demokratie massiv zu beeinträchtigen, halte ich es für wichtig, öffentlich deutlich auszusprechen, dass es so nicht geht. Weder hier im Kleinen, noch im Fall der hysterischen Verfolgung von Julian Assange durch die USA oder im Fall Pussy Riot und dem durch nichts gerechtfertigten Urteilsspruch. Wehret den Anfängen! Hier ist sie also, die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer Koblenz zu der Beschwerde des Landgerichtspräsidenten Köln über meinen Blog-Beitrag:

"Sehr geehrter Herr Präsident,

wir beziehen uns auf das letzte an Sie gerichtete Schreiben in dieser Sache seitens der Rechtsanwaltskammer Frankfurt vom 14.11.2011. Frau Rechtsanwältin Jakobs ist seit dem 09.12.2011 Mitglied unserer Kammer und seither in 55120 Mainz…. niedergelassen. Der Vorstand hatte deshalb in seiner Sitzung vom 10.03.2012 über Ihren Beschwerdevorwurf zu beraten. Er ist nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage zu der Auffassung gelangt, dass ein Verstoß gegen § 43 a Abs. 3 BRAO nicht gegeben ist. .....Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1988 unterliegt grundsätzlich die anwaltliche Berufsausübung der freien und reglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Anwalts. Da die anwaltliche Tätigkeit von dem in Wort und Schrift ausgefochtenen "Kampf ums Recht" geprägt ist, sind dem Anwalt auch starke, eindringliche Ausdrücke und Schlagworte sowie Urteilsschelte und Kritik an Prozessbeteiligten erlaubt. Der Vorstand hatte deshalb zu prüfen, ob die Äußerungen ohne Anlass und strafbare Beleidigungen zu werten sind. Bei den herabsetzenden Äußerungen im Sinne von § 43 a Abs. 3 BRAO muss es sich um solche von Gewicht handeln, die strafrechtlich die Schwelle der Beleidigung überschreiten. Nur dann liegt ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot vor, da der Anwalt in diesem Fall das berufsethische Minimum, das ihm als professioneller Vertreter fremder Interessen abverlangt wird, vernachlässigt. Hierbei sind die Äußerungen im Licht des Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz auszulegen. Danach dürfen Rechtsanwälte mit scharfen und überzogenen Formulierungen auch Kritik an Richtern üben, sofern die herabsetzende Äußerung nicht den Charakter einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik annimmt. Es muss die Auseinandersetzung in der Sache und nicht die Diffamierung der Person im Vordergrund stehen. In den Äußerungen der Kollegin, die 26. Kammer sei "als bankenfreundlich bekannt" ist ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nicht zu sehen. Eine Diffamierung ebenfalls nicht. Weiterhin ist in der Vermutung "dass die Kammer es verabsäumt habe, "diesen Vortrag zur Kenntnis zu nehmen" ebenfalls keine Verletzung des Sachlichkeitsgebots begründet. Wenn die Kollegin aufgrund der Auswertung des Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass Vortrag nicht berücksichtigt wurde, ist die Kritik an der nach ihrer Ansicht fehlenden Berücksichtigung ebenfalls nicht unsachlich......"
Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer ist im Ergebnis keine große Überraschung, jedenfalls nicht für diejenigen, die Artikel 5 Grundgesetz und die zugrunde liegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kennen und beachten. Allerdings hätte ich mir von der Rechtsanwaltskammer Koblenz deutlichere Worte gewünscht! Der Präsident eines deutschen Landgerichts, der sich über das Recht der freien Meinungsäußerung von Rechtsanwälten und gerade den ihnen obliegenden Pflichten der Wahrnehmung fremder Interessen hinwegsetzt, ist ein "No go"! Hier hätte es deutlichere Worte bedurft, eine offensichtlich unbegründete Beschwerde zurück zu weisen, die nur das Ziel verfolgt, Rechthaberei gegen rechtsstaatliche und verfassungsgemäße Grundsätze zu Lasten einer freien und unabhängigen Rechtspflege durchzusetzen. Aber sei's drum! Es gibt ja jetzt das Internet! Freie Meinungsäußerung ist unaufhaltsam geworden und lässt sich nicht mehr einschränken, weder im Fall einer drohenden Ausweisung nach Schweden bzw. die USA, noch durch ein Straflager in Russland und auch nicht in dem vorliegenden Fall! Der Internetgemeinde herzlichen Dank für die Unterstützung, allen voran den Kollegen Markus Kompa, Udo Vetter und Thomas Stadler. Ach, und zuletzt muss auch noch erwähnt werden, dass die weiteren mündlichen Verhandlungen bei der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln einwandfrei verliefen. Sachlich, freundlich und den Vorschriften der Zivilprozessordnung konform. Damit das alles so bleibt, werde ich natürlich weiter machen mit meinem Blog, ganz gewiss!

Yes, we do!

Kommentare

Der Link auf den Blog-Beitrag, der die Welle ausgelöst hat, funktioniert bei mir nicht.

Der Blog-Beitrag unterliegt bei einer weiteren Verbreitung und Veröffentlichung keinerlei Beschränkungen ;)

Und siehe da - Richter sind eben auch nur Menschen, selbst wenn sie dies ab und an zu vergessen scheinen und es den Eindruck macht, sie glauben ernsthaft daran, statt in eine Windel gesch... und aus einer Flasche genuckelt bereits seit kleinauf eine Robe getragen und Weisheit gelöffelt zu haben.

Die Juristerei ist eben wie Fussball - nicht der Ball selbst entscheidet, ob er im Tor war, sondern ein Typ in schwarz, der von einer zufälligen Position aus sich eine Meinung bilden soll ;-)

Frau Jakobs in einer Reihe mit Pussy Riot und Assange.
Stellen Sie sich da mit ihrer banalen Sache -der LG_Präsident hat bei der RA-Kammer einen Sachverhalt zur Prüfung unterbreitet und Sie weder wegen Verleumdung noch wegen übler Nachrede angezeigt und Ihnen drohte - wenn überhaupt - allenfalls eine lächerliche Beanstandung der RAK und weder 2 Jahre Arbeitslager noch 12 bis 20 Jahre US_Knast.
Wehret den Anfängen ist ja eine schöne Parole , die aber ins Lächerliche gezogen wird und abstumpft, wenn sie für lächerliche Anlässe benutzt wird.

Was ist eigentlich aus der beabsichtigten Strafanzeige und aus dem Hauptsacheverfahren geworden?

Wäre mal interessant zu erfahren, wie der Feldzug gegen Gerichts- und Bankenwillkür weitergegangen ist.

Udo Vetter und Thomas Stadler haben Sie in Ihrem Beitrag falsch verlinkt,.nach dem http fehlt in Beiden Fällen der Doppelpunkt. ;)

Sich selbst in eine Reihe mit Pussy Riot zu stellen ist schon etwas hoch gegriffen.
Und von einer "hysterischen Verfolgung durch die USA" von Julian Assange habe ich nicht nichts gehört. Er wurde in Schweden wegen zwei Fällen von Sexualdelikten angezeigt. Die USA haben ihn weder angeklagt, noch seine Auslieferung beantragt.

Es ist doch ein offenes Geheimniss das in Köln viele Richter bankenfreundlich und großimmobilienbesitzerfreundlich sind und die Befangenheit eines Richters beginnt doch schon mit seiner Parteizugehörigkeit. Auch möchte ich generell den Gedanken auf die §§ 15 und 16 GVG lenken.