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Provisionsnachzahlungen für Ex-MLP-Consultants?

Welcher MLP-Consultant kennt sie nicht, die Provisionsverzichtsklausel in den Consultant-Verträgen, wonach die Consultants auf 50 % ihrer nachvertraglichen Provisionen verzichten müssen, MLP im Gegenzug dazu „großzügigerweise“ auf 50 % des Saldos zum Vertragsende verzichtet. Damit ist jetzt Schluss! So hat es zumindest das Landgericht Berlin in einem im April 2012 von mir erstrittenen Urteil entschieden. Das Landgericht Berlin hat diesbezüglich erkannt, dass die Provisionsverzichtsklausel gegen § 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB verstößt.

MLP eingeholt vom Schreckgespenst des Arbeitnehmerstatus

Es war nur eine Frage der Zeit, bis das Schreckgespenst „Arbeitnehmerstatus“ MLP wieder einholt. Diese Zeit ist jetzt gekommen: Das Sozialgericht Mannheim hat in einer aktuellen Entscheidung am 18.11.2011, Aktenzeichen S 4 KR 3987/09, erkannt, dass die Tätigkeit eines früheren MLP-Consultants als sozialversicherungspflichtig anzusehen ist.

MLP-Consultants sollten bei Provisionsstorni genauer hin sehen!

Es ist kein Einzelfall: Ein ehemaliger MLP-Consultant wurde nach der Beendigung seines Mitarbeiterverhältnisses bei MLP mit Provisionen in Höhe eines hohen 5-stelligen Betrags rückbelastet, da die zuvor vermittelten Verträge angeblich storniert wurden. Als der ehemalige Consultant sich weigerte zu zahlen, reichte MLP vor dem Landgericht Düsseldorf Klage ein. Das Landgericht Düsseldorf ging der Sache in einer umfangreichen Beweisaufnahme auf den Grund und vernahm alle Kunden von MLP, deren Verträge betroffen waren.

Folge 3: MLP und Staranwalt S. von der Kanzlei T. in H. rüsten auf!

So, jetzt hatte ich also eine Strafanzeige auf dem Tisch oder vielmehr die Staatsanwaltschaft Wiesbaden wegen eines versuchten Prozessbetrugs zugunsten meiner Mandanten. Der Stein des Anstoßes war für Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. aus H. und für MLP offensichtlich, dass ich in meinen Schriftsätzen diejenigen Tatsachen, die dafür sprechen, dass die MLP-Consultants in tatsächlicher Hinsicht Arbeitnehmer sind, zusammengefasst habe. Weil diese Tatsachen in allen MLP-Geschäftsstellen bundesweit nahezu identisch sind, schloss Herr RA S. von der Kanzlei T. aus. H.

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