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Bankkunden aufgepasst: Bankgebühren zurück fordern!

Mit seinem Urteil vom 27.04.2021 hat der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen XI ZR 26/20 die nahezu von allen Banken verwendete Klausel, dass die Bank die Entgelte anpssen kann und eine Zustimmung des Kunden als erteilt gilt, wenn der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht, als unwirksam erachtet. 

Das bedeutet nun für jeden einzelnen Bankkunden, dass Entgelte, die die Bank erhöht hat, zurückgefordert werden können.

Wie es geht lesen Sie in dem nachfolgenden Beitrag:

Sparkasse Kaiserslautern übervorteilt Riester-Sparer mit Sparvertrag „Vorsorge Plus“!

Riester-Sparer des Sparkassensparvertrags „Vorsorge Plus“ bei der Sparkasse Kaiserslautern haben in diesen Tag Post von der Sparkasse erhalten. Darin wird erklärt, dass die Zinsanpassungsklausel im ursprünglichen Sparvertrag, wonach der Sparer Grundzinsen erhält, aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam ist.
 
Die Sparkasse weist ihre Kunden richtig darauf hin, dass sie die bisherige Zins-anpassungsklausel nicht mehr verwenden darf, da die Klausel der Sparkasse eine einseitige Zinsänderungsbefugnis einräumt. So weit, so gut.
 

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