Justiz

Post vom Präsidenten des Landgerichts Köln!

Man könnte meinen, der Herr Präsident des Landgerichts Köln hat einen Narren an meinem Blog gefressen oder etwa an mir? Warum? Er sieht das Vertrauen in die Integrität und die Unabhängigkeit des Berufsträgers (meint er etwa mich?) als gefährdet an und macht sich auf, um sich mit seinem Schreiben vom 05.10.2011 schon wieder bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt zu beschweren. In den neuerlichen Blog-Veröffentlichungen von mir sieht er die Grenzen anwaltlicher Internetauftritte berührt.

Präsident des LG Köln greift Blog-Beitrag an!

Was alles so passieren kann, wenn man über Gerichtsverfahren berichtet. Dem Herrn Präsidenten des Landgerichts Köln hat mein Blog-Beitrag „Die Volksbank Euskirchen und das P-Konto“ gar nicht gefallen. Schade eigentlich. Jedenfalls sah sich der Herr Präsident veranlasst, bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main eine Eingabe einzureichen. Diese Eingabe hat folgenden Wortlaut:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Bankklauseln "Darlehenskontoführungsgebühr" und "Bearbeitungsentgelt für Darlehen" unwirksam

Spalt, 21. Juni 2011. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB) weist darauf hin, dass eine Klausel, wonach Kreditinstitute monatliche Gebühren für das Führen eines Darlehenskontos verlangen, unwirksam ist. Das hat der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 07. Juni 2011 verkündeten Urteil entschieden (Aktenzeichen XI ZR 388/10). Der BGH hob damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2010 (Aktenzeichen 2 U 30/10) auf, das die Klausel noch als wirksam erachtet hatte.

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